Lärmbelästigung in Dillenburg
Geschrieben von Rheinbay am 25.10.2005 08:37
Schon im Sommer war die Auseinandersetzung um den Sportplatz an der Wilhem-von-Oranien-Schule in Dillenburg Thema in der heimischen Presse. Erster Kreisbeigeordneter Wolfgang Hofmann, Bau- und Sportdezernent des Lahn-Dill-Kreises verweist in dieser Pressemitteilung auf Sachverhalt, Rechtslage und aktuellen Sachstand.
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Zum Sachverhalt:
Der Lahn-Dill-Kreis hat für die *Neugestaltung der Außensportanlage an der Wilhelm-von-Oranien-Schule Dillenburg" im März 1994 eine Baugenehmigung erteilt. Der entsprechende Bebauungsplan der Stadt Dillenburg weist das geplante Grundstück als Sondergebiet mit der Zweckbindung *Gemeinbedarfsfläche Schule" aus. Im Erläuterungsbericht zur Baumaßnahme wurde entsprechend nur der Zweck *Außensportanlage an der Schule" konkretisiert und dies so genehmigt.
Aufgrund des Widerspruchs einer direkten Anwohnerin und Nachbarin, der sich insbesondere gegen die geplante Errichtung der Kugelstoßanlage zu ihrer Grundstücksgrenze richtete, wurde 1994 noch eine Umplanung vorgenommen. In diesem Zusammenhang hat der Lahn-Dill-Kreis ein Lärmschutzgutachten in Auftrag gegeben, das am 30. April 1996 vorgelegt wurde.
Die zwei Kernaussagen des Gutachtens: Unter Zugrundelegung der Normwerte im allgemeinen Wohngebiet wäre eine Begrenzung des allgemeinen Sportes auf 1,5 Stunden pro Tag erforderlich. Bei Zugrundelegung eines Mischgebietes wurden keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte prognostiziert.
Zur Rechtslage
Nach der inzwischen erfolgten eingehenden Prüfung geht der Lahn-Dill-Kreis baurechtlich davon aus, dass die Außensportanlage der Wilhelm-von-Oranien-Schule für den Schulsport genehmigt ist. Eine ausdrückliche Genehmigung für Zwecke des Vereinssportes wurde nicht erteilt. Die Ausweitung bzw. Veränderung der Sportanlage von Schulnutzung auf Vereinsnutzung ist * so die Rechtsprechung * eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Das erscheint einleuchtend, da bei unterschiedlichem Nutzerkreis sowohl die Stellplatzfrage (ausreichend Parkplätze?) als auch die für die Schulsportnutzung gegebene immissionsschutzrechtliche Privilegierung neu zu beurteilen ist.
Wolfgang Hofmann: *Das Thema *Vereinsnutzung" war und ist auch weiterhin umstritten, aber aus meiner Sicht grundsätzlich genehmigungsfähig." Als Eigentümer des Schulgeländes wird der Lahn-Dill-Kreis nun zu entscheiden haben, ob ein Abänderungsbauantrag gestellt wird mit dem Ziel, die zulässige Nutzung der Außensportanlage auf die Vereinssportnutzung zu erweitern. Entweder müsste hierfür der Bebauungsplan geändert oder eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt werden. Ob und inwieweit eine solche Befreiung erteilt werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren wie z. B. der einzuholenden Stellungnahme der Stadt Dillenburg ab.
Das Regierungspräsidium Gießen/Staatliches Umweltamt Wetzlar wird gesondert zur lärmschutzrechtlichen Situation berichten. Wolfgang Hofmann: *Sobald dieser Bericht vorliegt, stellt der Lahn-Dill-Kreis einen Antrag auf Nutzungsänderung. Auf der Basis dessen, was rechtlich zulässig ist und unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten."
Aller Wahrscheinlichkeit nach können die vorgeschriebenen Werte bei einer Begrenzung der Vereinsnutzung auf durchschnittlich drei Stunden pro Werktag eingehalten werden. Das Staatliche Umweltamt Wetzlar würde dieser Bewertung voraussichtlich den Gebietscharakter eines Mischgebietes zugrunde legen, da sich Schule und Haus der Anwohnerin in einer Gemengelage befinden.
Diese Bewertung stimmt nicht mit einer getroffenen Annahme des Staatlichen Amtes für Immissions- und Strahlenschutz Marburg überein: Die Behörde ging seinerzeit von einer Einordnung als allgemeines Wohngebiet aus. Der Lahn-Dill-Kreis teilt die aktuelle Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums Gießen/Staatlichen Umweltamtes Wetzlar und betrachtet das Gebiet als *Mischgebiet".
Wolfgang Hofmann: *Thematik und Problematik sind unter juristischen Gesichtspunkten aufbereitet, alles Notwendige ist in die Wege geleitet worden." Alle Beteiligten müssen sich allerdings auch darüber klar sein, dass rechtliche Unsicherheiten bestehen bleiben werden, die letztlich nur ein Gericht entscheiden kann.